Neues zur Corona-Prämie

Coronabonus

Heute geht es um ein ganz aktuelles Thema, nämlich den Coronabonus. 

Wir möchten kurz erläutern worum es sich dabei handelt und welche Voraussetzungen daran geknüpft sind. 

Die Möglichkeit zur steuer- und beitragsfreien Auszahlung der Corona-Sonderzahlung ist bis 31.03.2022 verlängert worden. Hierdurch können Arbeitgeber ihren Beschäftigten bis zu 1.500€ steuer- und beitragsfrei auszahlen. Die Auszahlung ist auch in mehreren Raten möglich. 

Wichtig ist, dass es sich hierbei um eine zusätzliche Zahlung handelt und man nicht etwa das Urlaubsgeld als Corona-Sonderzahlung deklariert. Diese muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. 

Ein Zusammenhang mit der Coronakrise muss außerdem erkennbar sein und in der Personalakte oder im Lohnkonto dokumentiert werden. Ein Zusammenhang ist zum Beispiel, dass eine Krankenschwester besondere Hygienemaßnahmen einzuhalten hat oder außergewöhnliche Belastungen. Aber auch von Kurzarbeit gebeutelte Beschäftigte kann man mittels der Corona-Sonderzahlung unterstützen. 

Die steuer- und beitragsfreie Corona-Sonderzahlung kann allen Beschäftigten gezahlt werden – unabhängig vom Umfang der Beschäftigung. Sprich auch geringfügig entlohnten Beschäftigten, den sogenannten Minijobbern. 

Der Freibetrag der Corona-Sonderzahlung gilt pro Dienstverhältnis, sprich ein Vollzeitbeschäftigter der nebenbei als Minijobber arbeitet kann von Firma X 1.500€ erhalten und von Firma Y ebenfalls noch einmal 1.500€. 

Wichtiger Hinweis:

Wir machen darauf aufmerksam, dass die hier veröffentlichen Informationen lediglich dem unverbindlichen Informationszweck dienen und keine Rechts- oder Steuerberatung im eigentlichen Sinne darstellen. Der Inhalt dieses Angebots kann und soll eine individuelle und verbindliche Rechts- und Steuerberatung, die auf Ihre spezifische Situation eingeht, nicht ersetzen. Insofern verstehen sich alle angebotenen Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

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