Neues und Änderungen zum Jahreswechsel 2021/2022

Neues zum Jahreswechsel
  • Kinderlosenzuschlag

Der Kinderlosenzuschlag bei der Pflegeversicherung steigt um 0,1 Prozentpunkte ab dem 01.01.2022 auf 0,35% und wird von den Beschäftigten getragen.

  • Gesundheitsförderung

Arbeitgeber können Ihren Beschäftigten bis zu 600€ steuerfrei jährlich für gesundheitsfördernde Maßnahmen zukommen lassen. Hierzu zählen beispielsweise Yogakurse. Es ist jedoch schon seit letztem Jahr darauf zu achten, dass die begünstigten Maßnahmen entsprechend zertifiziert sind. 

Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen oder Fitness-Studios sowie Massagen, Eintrittsgelder für Schwimmbäder, Saunen, Tanzschulen o.ä. zählen nicht dazu.

Liegt ein betriebliches Interesse vor oder überwiegt dieses, dann fällt diese Maßnahme nicht unter den steuerfreien Zuschuss von 600€. Das ist der Fall, wenn z.B. Mannschaftssport gefördert wird (Volleyball o.ä.) sowie ein betriebseigener Fitnessraum oder Gesundheits-Checks und aus aktuellem Anlass sogar Corona-Schutzimpfungen. Diese stellen generell keinen Arbeitslohn dar. 

  • Anstieg des Mindestlohns

Der Mindestlohn steigt ab dem 01.01.2022 von 9,60€ auf 9,82€ und zum 01.07.2022 erneut auf 10,45€

  • Anhebung der Sachbezugsgrenze

Ab 01.01.2022 steigt die Sachbezugsgrenze von 44€ auf 50€

Wichtig hierbei ist, dass es keine Geldleistung sondern eine Sachleistung sein muss, sodass die Steuerfreiheit hier zum Tragen kommt. Zulässig sind Gutscheine oder Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen. Außerdem müssen diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt wenn die Karte über eine Barauszahlungsfunktion verfügt, eine eigene IBAN hat oder z.B. für PayPal oder ähnliche Zahlungsdienstleister verwendet werden kann. 

  • Einführung bzw. Pilotphase der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Ab Januar 2022 beginnt die Umstellung auf die elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Dies beginnt damit, dass der Vertragsarzt seine AU´s elektronisch an die gesetzliche Krankenkasse der Arbeitnehmer übermittelt. Die zweite Phase ist ab Juli 2022 geplant und soll auch die elektronische Übermittlung zum Arbeitgeber möglich machen. Die Beschäftigten müssen sich weiterhin telefonisch krankmelden und eine Papier-AU abgeben bis dieses Verfahren komplett funktioniert. Dies gilt nicht für privat Versicherte und stationären Behandlungen. Daher sind noch viele Fragen offen. 

  • Neuer Datenbaustein für geringfügig Beschäftigte

Ab 01.01.2022 müssen in der Lohnbuchhaltung auch bei sog. Minijobbern die Steueridentifikationsnummer hinterlegt werden, da die Übermittlung neue Datenbausteine wie diese enthalten muss. 

  • Corona

Die Corona-Sonderzahlung ist bis zum 31.03.2022 verlängert worden. Bitte beachten Sie hierzu unseren separaten Beitrag mit den Hinweisen, dass z.B. die Sonderzahlung pro Dienstverhältnis einmalig an die Beschäftigten gezahlt werden kann und auch Minijobber und Geschäftsführer diese erhalten können. 

  • Kurzarbeitergeld

Die beschlossenen und geltenden Regelungen und Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld sind bis 31.03.2022 verlängert worden. Ab Januar wird jedoch die Erstattung der SV-Beiträge nur noch zur Hälfte getragen.

  • Aktuelles zur Elektromobilität

Geänderte Regelungen der Bemessungsrichtlinien beschlossen. 

Anschaffung des Wagens:

01.01.2019 – 31.12.2021 Reichweite Elektromotor mind. 40km

01.01.2022 – 31.12.2024 Reichweite Elektromotor mind. 60km

01.01.2025 – 31.12.2030 Reichweite Elektromotor mind. 80km

  • Arbeitgeberzuschuss zur Betrieblichen Altersvorsorge

Ab dem 01.01.2022 greift und verpflichtet der § 1a Abs. 1a BetrAVG auch für bestehende sog. Altverträge. Dieser besagt:

„Der Arbeitgeber muss 15% des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfond, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.“

Es handelt sich um einen Altvertrag, wenn die Entgeltumwandlung vor dem 01.01.2019 abgeschlossen wurde. Sofern das Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge wegen der Entgeltumwandlung einspart, müssen diese bezuschusst werden. Zuschüsse können pauschal in einem Umfang von 15% oder durch eine manuelle Spitzrechnung gewährt werden. Eine Spitzrechnung stellt jedoch einen enormen Verwaltungsaufwand für die Lohnbuchhaltung dar. Es stehen zwei Optionen zur Umsetzung der Gewährung zur Verfügung. Einerseits wird der bereits umgewandelten Beitrag um die 15% erhöht, was jedoch bei vielen Verträgen nicht möglich ist und ein neuer Vertrag abgeschlossen werden muss oder der Arbeitgeber finanziert einen Anteil vom bereits gesparten Gesamtbeitrag. 

Rechenbeispiel:

100€ Beitrag + 15€ Arbeitgeber = 115€  

Entweder als zusätzlichen Vertrag on Top oder den bestehenden aufstocken

100€ Entgeltumwandlung vorher = 85€ Entgeltumwandlung zukünftig + 15€ Arbeitgeber = 100€ 

Die Möglichkeiten sind dementsprechend Aufstockung oder Anteilsfinanzierung

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