Kinderbetreuung bei Schul- und Kitaschließungen

Homeschooling Schulschließung

Um die Hürde der Kinderbetreuung infolge von pandemiebedingten Schul- und Kitaschließungen zu meistern, wurden für Eltern zusätzliche Kinderbetreuungstage bei der Betreuung zu Hause auf den Weg gebracht.

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Die Corona-Pandemie hält weiterhin an und stellt gerade berufstätige Eltern vor große Herausforderungen. Schulen und Kitas bleiben geschlossen oder bieten nur für systemrelevante Berufe eine Notbetreuung an. Was also, wenn ihr Kind nicht krank ist aber dennoch zu Hause betreut werden muss? In diesem Blogartikel möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über die Änderungen der Kinderbetreuungstage geben.

Neu ist, dass die Kinderkrankengeld-Tage auch für die Betreuung zu Hause genutzt werden können. Ebenfalls ist der Anspruch für das Kalenderjahr 2021 auf 20 statt wie bislang 10 Kinderkrankengeld-Tage je Elternteil und 40 statt bisher 20 Kinderkrankengeld-Tage bei Alleinerziehenden erhöht worden. Wenn Sie mehrere Kinder haben besteht ein Anspruch auf maximal 45 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden auf maximal 90 Arbeitstage.

Natürlich, wie bei allen Regelungen sonst, ist auch diese Inanspruchnahme mit Voraussetzungen verknüpft. So muss das Elternteil sowie Ihr Kind in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein, das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sein. Außerdem muss sichergestellt sein, dass kein anderer im Haushalt lebender die Betreuung und Pflege übernehmen kann.

Nehmen Sie die Kinderbetreuungstage in Anspruch, so erhalten Sie von Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung den ausgefallenen Lohn erstattet. In der Lohn- und Gehaltsabrechnung wird dieser Ausfall entsprechend gekürzt. Es ist anzuraten eine entsprechende Bescheinigung über die Schul- oder Kitaschließung bereitzuhalten, da die Krankenkassen hier ggf. einen Nachweis erbracht haben möchten.

Unklar war vielen Arbeitgebern bis vor kurzem, ob diese den Arbeitnehmern Lohnfortzahlung leisten und die Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz beantragen oder die Arbeitnehmer, trotz nicht vorliegender Kinderkrankenbescheinigung vom Arzt den Lohn kürzen dürfen. Dies ist nun weitgehend geklärt und der Gesetzgeber regelt, dass dem Kinderkrankengeld nach § 45 Abs. 2b SGB V Vorrang vor der Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG gegeben wird. So müssen die Arbeitnehmer zunächst die Kinderkrankengeldansprüche voll ausschöpfen, bevor eine Entschädigung gemäß Infektionsschutzgesetz erfolgen kann.

Privatversichert, habe ich Anspruch?

Nein! Der Anspruch auf Kinderkrankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung besteht nicht für privat Versicherte oder Beihilfeberechtigte. Hier entsteht sofort der Anspruch nach Infektionsschutzgesetz.

Wie hoch ist der Erstattungsanspruch nach Infektionsschutzgesetz?

Der Arbeitgeber zahlt Ihnen 67% des Nettogehalts für die ausgefallenen Kinderbetreuungstage mit Ihrer Lohn- und Gehaltsabrechnung aus. Dieser kann den Anspruch dann gemäß Infektionsschutzgesetz geltend machen.

Sie haben weitere Fragen oder benötigen Unterstützung in der Abwicklung Ihrer Lohn- und Gehaltsabrechnung? Unsere Lohnexperten stehen Ihnen gerne telefonisch zur Verfügung.

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