Kurzarbeitergeld Aktuell – Welche gesetzlichen Änderungen gelten.

Corona und Kurzarbeit in der Lohnabrechnung

Sie sind gezwungen Kurzarbeit anzumelden, weil die Auftragslage schlecht ist oder aufgrund behördlicher Anordnung Ihr Unternehmen teilweise oder komplett geschlossen werden muss? Wir fassen die bis 31.12.2020 befristeten Informationen in diesem Blog kurz für Sie zusammen.

Haftungsausschluss: Wir machen darauf aufmerksam, dass unsere Blogbeiträge lediglich den unverbindlichen Informationszweck dienen und keine Rechts- oder Steuerberatung im eigentlichen Sinne darstellen. Der Inhalt dieses Angebots kann und soll eine individuelle und verbindliche Rechts- und Steuerberatung, die auf Ihre spezifische Situation eingeht, nicht ersetzen. Insofern verstehen sich alle angebotenen Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

Die Corona Pandemie hat viele Unternehmen auf der ganzen Welt vor große Herausforderungen gestellt. Die Bundesregierung hat mit schnellem Handeln und der befristeten Anpassung von diversen Hilfen für betroffene Unternehmen Spielraum geschaffen.

Heute möchten wir auf die Anpassungen beim Kurzarbeitergeld kurz eingehen und Ihnen aufzeigen, welche Möglichkeiten Sie haben:

Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld

Wenn Ihr Unternehmen in Kurzarbeit gehen muss weil z.B. Aufträge wegbrechen, ist ein Antrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit notwendig. Ebenfalls können Sie nur Kurzarbeitergeld beantragen, wenn mindestens 10% der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mindestens 10% haben und sämtliche Überstunden, Zeitguthaben und Vorjahres-Urlaubsansprüche abgebaut wurden.

Höhe des Kurzarbeitergeldes

Grundsätzlich hat sich die Höhe des Kurzarbeitergeldes immer wie folgt bemessen:

60% des Netto-Entgelts KUG für Kinderlose
67% des Netto-Entgelts KUG für Beschäftigte mit mind. einem Kind

Änderungen befristet bis 31.12.2020:

Mit dem Sozialschutzpaket II hat der Gesetzgeber die Erhöhungen des Kurzarbeitergelds beschlossen. Diese Erhöhung ist zunächst auf Lohnzahlungszeiträume vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 befristet. (Update: Bis 31.12.2021 befristet) Hat sich das Arbeitsentgelt aufgrund von Kurzarbeit im Bezugsmonat um mindestens 50% (Nettoentgeltdifferenz) reduziert, erhöht sich das Kurzarbeitergeld

ab dem 4. Bezugsmonat auf 70% des Netto-Gehaltes bei Kinderlosen bzw. 77% mit mindestens einem Kind,

ab dem 7. Bezugsmonat auf 80% des Netto-Gehaltes bei Kinderlosen bzw. 87% mit mindestens einem Kind.

Der Referenzmonat für die Berechnung der Dauer des Bezugs von Kurzarbeitergeld ist März 2020. Der erhöhte Leistungssatz kann somit frühestens im Monat Juni 2020 erstmalig in Anspruch genommen werden, da es der erste Monat ist, in dem 4 Bezugsmonate erreicht sind.

Zuschuss zum Kurzarbeitergeld / Aufstockung durch Arbeitgeber

Durch die Einführung von Kurzarbeit haben Ihre Beschäftigten einen erheblichen Verlust in ihrem Einkommen zu verzeichnen. Um diesen abzufedern wurden mit dem Corona-Steuerhilfegesetz Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld steuerfrei gestellt, soweit diese sozialversicherungsfrei sind. Die Regelung ist für Lohnzahlungszeiträume vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 befristet. (Update: Bis 31.12.2021 verlängert)

Die Zuschüsse können rückwirkend ab März 2020 steuerfrei gestellt werden. In der Regel haben wir die Korrekturen bei unseren Mandanten bereits durchgeführt.

Die Lohn- und Gehaltsabrechnung mit Kurzarbeitergeld ist nicht sehr einfach und weist viele Hürden auf. Unsere Lohnexperten von easylohn haben die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten auch Ihre Lohnabrechnung rechtskonform und nach der aktuellen Gesetzeslage abzuwickeln. Wir kümmern uns auch gleich um die monatliche Meldung und die Abrechnungsliste.

Hier gelangen Sie zu unseren Leistungen

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