Lohnfortzahlung bei Quarantäne

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Zur Zeit ändern sich die Einstufungen von Risikogebieten durch das Robert Koch Institut täglich. Umso mehr steigt die Unsicherheit bei Arbeitnehmern und Arbeitgebern, wer denn eigentlich die Lohnfortzahlung bei angeordneter Quarantäne nach dem Erholungsurlaub zahlt.

Haftungsausschluss: Wir machen darauf aufmerksam, dass unsere Blogbeiträge lediglich den unverbindlichen Informationszweck dienen und keine Rechts- oder Steuerberatung im eigentlichen Sinne darstellen. Der Inhalt dieses Angebots kann und soll eine individuelle und verbindliche Rechts- und Steuerberatung, die auf Ihre spezifische Situation eingeht, nicht ersetzen. Insofern verstehen sich alle angebotenen Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

Um zu diesem Thema ein wenig Licht ins Dunkle zu bringen, möchten wir mit diesem Blog kurz und knapp erläutern, wer in welchen Fällen die Lohnfortzahlung bei Quarantänezeiträumen zahlt.

Wer aus einem Risikogebiet nach Deutschland zurückkehrt, muss sich derzeit beim zuständigen Gesundheitsamt melden und sich 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben. Solange kein Nachweis darüber vorliegt, dass sich der Arbeitnehmer nicht mit dem SARS-CoV-2 infiziert hat, darf dieser auch nicht an den Arbeitsplatz zurückkehren.

In der Zwischenzeit hat der Arbeitnehmer die Pflicht, seinen Arbeitgeber über die Quarantäne und das darauffolgende Fernbleiben vom Arbeitsplatz zu informieren.

Arbeitnehmer arbeitet während der Quarantäne im Homeoffice

Wenn Arbeitnehmer Ihrer Arbeitsleistung auch aus dem Homeoffice nachgehen können und dürfen, ist der Arbeitgeber natürlich zur Lohnfortzahlung des regulären Gehaltes verpflichtet.

Arbeitnehmer reist wissentlich in ein Risikogebiet

Wer bei bestehender Reisewarnung dennoch in ein Risikogebiet reist, handelt schuldhaft und hat somit keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Übrigens haben diese Arbeitnehmer auch keinen Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung nach IfSG.

Während der Reise wird der Urlaubsort zum Risikogebiet

Wer sich bereits in einem Urlaubsgebiet aufhält welches während der Reise als Risikogebiet eingestuft wird, hat nicht schuldhaft gehandelt. Es ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer hierüber keine Kenntnis hatte.

In diesem Fall haben Arbeitnehmer nach der Rückkehr Anspruch auf Lohnfortzahlung gemäß § 616 BGB.

Die Lohn- und Gehaltsabrechnung ist gerade in diesem herausfordernden Zeiten nicht einfach und weist viele Hürden auf. Unsere Lohnexperten von easylohn haben die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten auch Ihre Lohnabrechnung rechtskonform und nach der aktuellen Gesetzeslage abzuwickeln.

Interesse oder Rückfragen? Wir freuen uns auf Ihren Anruf!

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